Impressum
Institute for Quantitative Business and Economics Research (QBER)
Christian-Albrechts-Universität
Olshausenstraße 40, D-24098 Kiel
E-Mail: info@bfc-kiel.de
Registergericht: Amtsgericht Kiel · Registernummer: VR 6811 KI
Vereinssteuernummer: 20 / 290 / 76725
Vertretungsberechtigter Vorstand
Gemeinnützigkeit
Die Körperschaft fördert folgende gemeinnützige Zwecke:
- Förderung der Wissenschaft und Forschung
- Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
Somit ist die Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
Haftung für Inhalte
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Urheberrecht
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Anmeldung und Antrag als Mitglied
Die erhobenen Daten sowie die E-Mail-Adresse sind zwingend für den Antrag auf eine Mitgliedschaft im Verein erforderlich und werden nur für diesen Zweck an den Business and Finance Club Kiel e.V., Institute for Quantitative Business and Economics Research (QBER), Christian-Albrechts-Universität, Olshausenstraße 40, D-24098 Kiel als verantwortliche Stelle übermittelt und verarbeitet, soweit nichts anderes festgelegt wird. Sie können jederzeit eine schriftliche Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten verlangen bzw. auf diese zugreifen, sie ändern oder löschen, oder Ihr Recht auf Einspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten wahrnehmen, soweit diese Daten nicht zwingend zur Abwicklung der Mitgliedschaft notwendig sind. Wenden Sie sich hierzu an info@bfc-kiel.de. Weitere Einzelheiten regelt unsere Datenschutzerklärung.
Vereinsdokumente
Satzung und Beitragsordnung des Vereins zum Aufklappen:
Satzung
Fassung zuletzt geändert am 21. Januar 2022. Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 16.07.2018.
- Der Verein trägt den Namen „Business and Finance Club Kiel e.V." und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz im Institut für quantitative Betriebs- und Volkswirtschaftslehre (QBER) – Christian-Albrechts-Universität – Heinrich Hecht Platz 9 – D-24118 Kiel.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck des Vereines ist es, Bildungs-, Informations- und Aufklärungsarbeit gemäß § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 AO gegenüber einer breiten Öffentlichkeit rund um das Wertpapier-, das Banken- und das Börsenwesen zu leisten. Eine Aus- und Fortbildung im Bereich der Finanz- und Kapitalmärkte soll erreicht werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Abhalten und Organisieren von Fachvorträgen, Seminaren und Exkursionen. Dabei soll speziell auch die Lücke zwischen Theorie und Praxis an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, der Fachhochschule Kiel und allen anderen Hochschulen in Kiel geschlossen werden; dies geschieht durch den Aufbau von Kontakten zu Industrie- und Finanzunternehmen.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Weitere Organe können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vereinsvorstand einberufen. Dies erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden, üblicherweise im Januar.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
- der vierte Teil der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang stattfinden; zu ihr ist mindestens zwei Wochen vorher einzuladen, oder
- sie durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen einberufen wird.
- Auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vereinsvorstand schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Ergänzungen der Tagesordnung wie Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens fünf anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Entscheidungen werden grundsätzlich, sofern durch die Satzung nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten bei der Bestimmung der erreichten Mehrheitsverhältnisse als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, ist in einem zweiten Wahlgang der Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Herrscht Stimmengleichheit, folgt die Stichwahl.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Wahl des Protokollführers sowie des Versammlungsleiters erfolgt mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Gäste können zur Mitgliederversammlung zugelassen werden. Hierüber entscheidet der Versammlungsleiter.
- Der Vorstand besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und einem Vorstand für Finanzen. Weitere Vorstände können durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden; insgesamt darf der Vorstand höchstens aus sechs Personen gebildet werden. Die Vorstandsmitglieder sind generell öffentlich und in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds sind die jeweiligen Vorstandspositionen geheim zu wählen.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Legt ein Mitglied des Vorstands sein Mandat vorzeitig nieder, bestimmt der Vorstand seinen Nachfolger. Legt mehr als ein Mitglied des Vorstands sein Mandat vorzeitig nieder, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die für die verbleibende Amtszeit die Nachfolger bestimmt. Bei grober Pflichtverletzung kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung vorzeitig seiner Aufgaben enthoben werden.
- Der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der Vorstand ist per einstimmigem Vorstandsbeschluss im Rahmen seiner Geschäftsführungskompetenz befugt, Mitglieder temporär zu suspendieren, wenn berechtigte Gründe für eine Suspendierung vorliegen, um die Interessen des Vereins zu schützen und diesen vor Schaden zu bewahren. Diese Gründe sind analog zu denen aus § 10 Punkt II dieser Satzung. Die Feststellung des Vorliegens dieser Gründe obliegt dem Vereinsvorstand. Das betroffene Mitglied wird binnen sieben Tagen und der Beirat umgehend per Brief oder E-Mail über die Suspendierung in Kenntnis gesetzt. Mit der Suspendierung geht ein Ruhen der Mitgliedschaft einher, bis diese wieder aufgehoben wird. Ein ruhendes Mitglied hat keine Mitgliedsrechte, allerdings auch keine Mitgliedspflichten mehr; insbesondere müssen ruhende Mitglieder bis zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes keine Mitgliedsbeiträge mehr zahlen. Die Suspendierung gilt entsprechend, bis die zu klärenden Sachverhalte zwischen Vorstand und Mitglied ausgeräumt wurden. Sie kann per
- einstimmigem Vorstandsbeschluss,
- sowie im Rahmen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten vorsitzenden Person.
- Zur Unterstützung, Beratung und Überwachung des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung – auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern – bis zu fünf Beiratsmitglieder, deren Mandat an die Wahlperiode des amtierenden Vorstands gebunden ist. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Mitgliedern des Beirats ist auf Verlangen jederzeit und im vollen Umfang Akteneinsicht durch den Vorstand zu gewähren.
- Mitglieder des Beirats haben immer Sitz und Stimme auf der Mitgliederversammlung.
- Zeitnah nach seiner Wahl kommt der Beirat zusammen, um gemeinschaftlich einen Beiratssprecher für die aktuelle Amtsperiode festzulegen. Dieser vertritt den Beirat gegenüber dem Vorstand und koordiniert die Überwachungsfunktion und Arbeit des Beirats insgesamt. Der Beiratssprecher setzt den Vorstand über die entsprechende Berufung unverzüglich in Kenntnis.
- Die Beschlüsse des Beirats werden mit Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Beiratssprechers.
- Der Beirat kann stimmrechtslos an Vorstandssitzungen teilnehmen. Er ist entsprechend über die Einberufung einer Vorstandssitzung durch den Vorstandsvorsitzenden zu informieren.
- Bei grober Pflichtverletzung oder Handlungen gegen den vereinbarten Satzungszweck seitens einzelner Mitglieder des Vereinsvorstands kann der Beirat per einstimmigem Beschluss entsprechende Vorstandsmitglieder vorzeitig ihrer Aufgaben entheben. In diesem Fall legt der verbleibende Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtszeit fest. Betrifft dies mehrere Vorstandsmitglieder, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Bestimmung der Nachfolge analog zu § 5 Punkt III dieser Satzung einzuberufen.
- Neben dem Beiratssprecher wählt der Beirat einen Alumni-Beauftragten. Dieser koordiniert und organisiert sämtliche Vereinsaktivitäten, die sich speziell an ehemalige studentische Vereinsmitglieder richten (sogenannte Alumni). Mindestens einmal pro Jahr soll ein Alumni-Homecoming-Event in einer norddeutschen Großstadt (vorzugsweise Kiel) organisiert werden. Die entsprechende Zuweisung angemessener finanzieller Mittel für die Alumni-Arbeit ist mit dem amtierenden Finanzvorstand abzustimmen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr.
- Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die ordnungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kontostand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
- Vorstandsmitglieder dürfen das Amt des Kassenprüfers während ihrer Amtszeit nicht ausüben.
- Jedem Mitglied des Vorstands ist es untersagt, durch Ausübung eines Amtes in einem anderen Verein oder einer anderen Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit seiner tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Verein räumlich oder inhaltlich in Wettbewerb zu treten. Von der Regelung ausgenommen sind Ämter, die der Beirat des Vereins mit einfacher Mehrheit genehmigt.
- Darüber hinaus ist es dem Vorstand, dem Beirat, dem Kassenprüfer sowie weiteren Funktionsträgern des Vereins, insbesondere Head of Member und Head of Events, untersagt, vertrauliche Informationen des Vereins zu offenbaren und/oder zu verwerten. Untersagt sind dabei insbesondere:
- die Vermittlung von Kontakten des Vereins an konkurrierende Institutionen;
- Nutzung und Verwertung von internen Informationen an konkurrierende Institutionen, auch nach Beendigung der Amtszeit.
- Verstöße oder Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen des § 8 der Vereinssatzung werden als grobe Pflichtverletzungen im Amt gewertet.
- Die Mitgliedschaft muss schriftlich unter Verwendung der vereinseigenen Beitrittsformulare beantragt werden.
- Für die Gründungsmitglieder beginnt die Mitgliedschaft mit Vollendung der Gründungsversammlung.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
- Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Zulässig sind nur solche, die im Einklang mit der Zielsetzung des Vereins stehen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Ehrenmitgliedschaften sind möglich und werden per einstimmigem Vorstandsbeschluss vergeben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitgliedschaften können per einstimmigem Beiratsbeschluss auf Antrag des Vorstandsvorsitzenden widerrufen werden. Die Ehrenmitgliedschaft beginnt mit Annahme durch die geehrte Person.
- Es können nur immatrikulierte Studierende ordentliche Mitglieder werden. Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme auf der Mitgliederversammlung.
- Nicht-immatrikulierte natürliche Personen und juristische Personen sind außerordentliche Mitglieder. Außerordentliche Mitglieder haben Sitz, aber keine Stimme auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Vereinsauflösung oder Tod. Der Austritt ist zu den Fälligkeitsterminen des Mitgliedsbeitrages nach § 11 Punkt II der Vereinssatzung mit einer Frist von vier Wochen möglich.
- Ein Mitglied kann durch einen einstimmigen Beschluss von Vorstand und Beirat mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat, oder
- das Vereinsklima wiederholt und trotz Aufforderung zur Unterlassung geschädigt hat, oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
- Der Beitrag wird halbjährlich im Voraus per Einzugsermächtigung erhoben. Einzahlungstermine sind der 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres. Der Mitgliedsbeitrag beträgt:
0,- € — für Ehrenmitglieder 10,- € — für ordentliche Mitglieder 20,- € — für nicht immatrikulierte natürliche Personen 300,- € — für juristische PersonenAusnahmen können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss genehmigt werden.
- Kommt ein Mitglied der Beitragszahlung nicht nach, wird es gemahnt. Bleibt dies fruchtlos, kann der Vorstand über einen Vereinsausschluss befinden.
- Über eine Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags befindet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit. Über eine Stundung entscheidet der Vorstand.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere erhalten Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Vereinsmitteln.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden. Die Vereinsauflösung muss Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein.
- Bei Vereinsauflösung werden die amtierenden Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren. Ihre Rechte bestimmen sich nach §§ 47 ff. BGB.
- Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung.
Zur Verwendung personenbezogener Daten ist die Datenschutzerklärung des Vereins (gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung) zu beachten.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16.07.2018 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel in Kraft. Durch ihre Mitgliedschaft erkennen alle Mitglieder diese Fassung der Satzung, die zuletzt am 21. Januar 2022 geändert wurde, an.
Beitragsordnung
Die Mitgliedsbeiträge werden halbjährlich jeweils zum 01.04. und zum 01.10. per Lastschriftmandat unter unserer Gläubiger-ID DE37ZZZ00002171812 eingezogen.
Der Mitgliedsbeitrag für immatrikulierte (studentische) Mitglieder beträgt:
Der Mitgliedsbeitrag für nicht immatrikulierte natürliche Personen (nicht-studentische Mitglieder) beträgt:
Der Mitgliedsbeitrag für juristische Personen (Vereine oder Unternehmen) beträgt:
Stand: August 2026